Beschwerdemanagement (Verfahrensordnung)
Unser Beschwerdeverfahren ermöglicht Personen, auf Fehlverhalten von Mitarbeitenden von ABOUT YOU oder anderen Personen hinzuweisen. Dies betrifft insbesondere
– | Straftaten, insbesondere, aber nicht ausschließlich, aus den Bereichen Korruption, Wettbewerbsstrafrecht, Betrug und Untreue, Verletzung rechtlich geschützter Geheimnisse, strafbare Manipulation, Geldwäsche oder Missbrauch von Daten; |
– | Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aus den Bereichen des Umwelt- und Arbeitsschutzes; |
– | Versuchs- und Vorbereitungshandlungen zu Straftaten; |
– | Bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient; |
– | Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften, die eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen können, insbesondere Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), (sexuelle) Belästigung und Mobbing. |
Das Beschwerdeverfahren ermöglicht Personen zudem, auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln von ABOUT YOU oder eines unserer Zulieferer entstanden sind. Eine Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht ist jedes Verhalten, das gegen eines der in § 2 Abs. 2 und 3 LkSG genannten Verbote verstößt, namentlich:
– | das Verbot von Kinderarbeit; |
– | das Verbot von Zwangsarbeit und aller Formen der Sklaverei; |
– | die Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren; |
– | die Missachtung der Koalitionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen; |
– | das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung; |
– | das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; |
– | die Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlage durch Umweltverunreinigungen; |
– | die widerrechtliche Verletzung von Landrechten; |
– | das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater/öffentlicher Sicherheitskräfte, die aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle zu Beeinträchtigungen führen können; |
– | das Verbot eines […] Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition (die sich aus den Menschenrechtsabkommen i.S.d. § 2 Abs. 1 LkSG ergeben) zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist; |
– | die verbotene Herstellung, Einsatz und/oder Entsorgung von Quecksilber (Minamata-Übereinkommen); |
– | die verbotene Produktion und/oder Verwendung von Stoffen im Anwendungsbereich des Stockholmer Übereinkommen (POP) sowie nicht umweltgerechter Umgang mit POP-haltigen Abfällen; |
– | die verbotene Ein-/Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens. |
Unsere Verfahrensordnung zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens ist hier abrufbar.